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Fachanwältin für Erbrecht in Buchholz

Gerichtliche Verfahren

Nachlassgericht und Landgericht

Die gerichtlichen Verfahren in Erbsachen entscheiden sich grundsätzlich danach, vor welchem Gericht sie geführt werden. Das Nachlassgericht ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Es entscheidet u.a. über den Erbschein, das Europäische Nachlasszeugnis, das Testamentsvollstreckerzeugnis und Maßnahmen der Sicherung des Nachlasses. Zudem ist es Empfänger der amtsempfangsbedürftigen Erklärungen wie z.B. Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch Zeitablauf, Antrag auf Errichtung eines Inventars zur Haftungsbegrenzung etc. Vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Nachlassgericht muss bei Vorliegen von Hinweisen selbst ermitteln.

Das Landgericht dagegen folgt dem strikten Beibringungsgrundsatz und dem strengen Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO). Dafür erwächst das Urteil des Landgerichts zwischen den Parteien in Rechtskraft, wenn dagegen kein Rechtsmittel eingelegt wird.

Erbschein und ENZ

Wenn kein oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt, ist zwingend ein Verfahren vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht vorgeschrieben, um das Erbrecht des Erben nachzuweisen. Dieses kann mit entsprechender Antragstellung auf Erteilung eines Erbscheins oder bei Auslandsbezug auf ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) gerichtet sein.

Der Erbschein wirkt gegenüber jedermann und ist unbegrenzt wirksam. Das Europäische Nachlasszeugnis ist nur für 6 Monate gültig, kann aber nochmals um 6 Monate verlängert werden.

Dafür ist das Europäische Nachlasszeugnis in den Vertragsstaaten der Europäischen Erbrechtsverordnung ohne Übersetzung und Apostille verwendbar. Dies kann u.U. hilfreich sein bei Ferienimmobilien im Ausland.

Erbschein und notarielles Testament

Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor, ist normalerweise kein Erbschein nötig. Er wird aber von den Banken, dem Handelsregister oder häufig dem Grundbuchamt verlangt, wenn das Testament die Erbfolge nicht klar erkennen lässt. Dies kann der Fall sein bei z.B. Pflichtteilsstrafklauseln, Erbausschlagungen, Erbverzichten, Zuwendungsverzichten, Ersatzerben und Ersatznacherben.

Auch ein notarielles Testament kann wegen Testierunfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren angefochten werden.

Erbschein und Erbunwürdigkeit

Sollte sich der Erbe aufgrund notariellen oder handschriftlichen Testaments als erbunwürdig herausgestellt haben, zum Beispiel wegen Fälschung oder Unterdrückung des Testaments oder körperlichen Angriffen auf den Erblasser, fällt dieser nach rechtskräftiger Feststellung der Erbunwürdigkeit als Erbe weg. Nach erfolgreicher Erbunwürdigkeitsklage vor dem Landgericht wäre somit erneut ein Erbscheinsverfahren bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – anzuschließen.

Wirkung und Einziehung eines Erbscheins

Weder Erbschein noch Europäisches Nachlasszeugnis erwachsen in Rechtskraft. Sie können eingezogen und neu erteilt werden, falls sie falsch waren.
Sie erzeugen aber einen Rechtsschein, das bedeutet, dass außenstehende Dritte sich zum Beispiel bei einem Immobilienverkauf darauf verlassen dürfen.

Findet sich später ein (neues) Testament, hat der Erbe nach diesem Testament einen Antrag auf Einziehung des vorherigen Erbscheins und Erteilung eines neuen Erbscheins zu stellen.

Streitiges Erbscheinsverfahren

Ist das Erbscheinsverfahren streitig, weil ein Beteiligter sich gegen den Antrag des einen Miterben wendet, erlässt das Nachlassgericht in der Regel vor Erteilung des Erbscheins einen Beschluss, dass es die dem Erbscheinsantrag zugrunde liegenden Tatsachen für festgestellt erachtet. Hiergegen kann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden. Gegen dessen Entscheidung kann der Bundesgerichtshof (BGH) bemüht werden.

Amtsermittlung und Beibringungsgrundsatz

In der Praxis hat sich das Erbscheinsverfahren häufig als vorzugswürdig herausgestellt, zumal vor dem Nachlassgericht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das Gericht hat selbst zu ermitteln, sobald es z.B. Hinweise auf Testierunfähigkeit, weitere Miterben, Urkundenfälschung hat. Auch hat das Amtsgericht im Rahmen der Testamentsauslegung den wahren Willen des /der Erblasser zu erforschen.

Vor dem Landgericht herrscht dagegen die Beibringungsmaxime. Das Gericht bewertet nur, was die Parteien vortragen. Nicht mehr und nicht weniger. Jede streitige Tatsache muss bewiesen werden.

Das Urteil erwächst in Rechtskraft, ist aber nur zwischen den Parteien des Verfahrens binden.

Daher sind die Erbenfeststellungsklagen in der Praxis relativ selten. Meist wird der Weg über das Erbscheinsverfahren gewählt.

Zuständiges Nachlassgericht

Das deutsche Nachlassgericht ist für die Erteilung des Erbscheins oder des ENZ international zuständig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Nachlass in Deutschland belegen ist und kein anderer Vertragsstaat zuständig ist.

Seit Inkrafttreten der EU ErbVO am 17.08.2015 spielt die Staatsangehörigkeit bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kaum mehr eine Rolle.

Innerhalb von Deutschland ist das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Hilfsweise kann auch das Nachlassgericht am Ort der Belegenheit des Nachlasses zuständig sein.

Sollte ein landwirtschaftlicher Hof, eingetragen in die Höferolle, Bestandteil des Nachlasses sein, folgt das Verfahren dem der jeweils anwendbaren Höfeordnung über das Landwirtschaftsgericht.

Anwendbares Recht

Wenn das deutsche Nachlassgericht international zuständig ist, wendet es das deutsche Verfahrensrecht an.

Das auf die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung und auf die Erbfolge anwendbare Recht kann jedoch ein anderes sein. Hatte der Erblasser zum Beispiel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ontario, Kanada, oder Sydney, Australien, so ist das deutsche Nachlassgericht zuständig für die Erteilung eines Erbscheins für die in Deutschland belegenen Immobilien. Das anwendbare Recht wäre in dem ersten Fall das von Ontario, Kanada, und im zweiten Fall das von New South Wales, Australien.

Das deutsche Nachlassgericht hat dann auf Antrag einen sogenannten gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein zu erteilen, wenn es mehrere Erben sind auch als gemeinschaftlichen Erbschein. Das deutsche Nachlassgericht wendet das ausländische Recht einschließlich Rechtsprechung an. All dies setzt voraus, dass bei Antragstellung die Problematik erkannt, das ausländische Recht geprüft und im Erbscheinsantrag dargestellt wurde. Das Nachlassgericht holt bei Zweifeln ein Gutachten zu dem ausländischen Recht ein, zum Beispiel über das Max-Planck-Institut für Internationales Privatrecht in Hamburg.

Antragstellung

Der Erbschein und das ENZ setzen eine Antragstellung voraus. Beides kann nur erteilt werden wie beantragt. Sollte das Nachlassgericht Anlass dazu sehen, muss ein Antrag abgeändert werden, damit ein Erbschein erteilt werden kann.

Antragsberechtigt ist jeder Erbe, der Vorerbe, der Testamentsvollstrecker, der Nachlass- oder Insolvenzverwalter, ein Abwesenheitspfleger für die Erben sowie ein Nachlass- oder Insolvenzgläubiger mit einem Titel.

Bei der reinen Antragstellung ist eine Vertretung aufgrund Vollmacht möglich. Es muss jedoch auch eine Eidesstattliche Versicherung über diverse Tatsachen (gesetzliche Erben, Annahme der Erbschaft, kein Rechtsstreit anhängig etc.) abgegeben werden, die nur persönlich abgegeben werden kann.

Kosten Erbschein und ENZ

Die Kosten für den Erbschein und das ENZ berechnen sich aus dem Wert des gesamten Nachlasses abzüglich Verbindlichkeiten. Sie sind aufgeteilt in die Kosten für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die Erteilung des Erbscheins.

Seit die Nachlassgerichte völlig überlastet sind, kann immer seltener ein Erbscheinsantrag zeitnah bei einem Nachlassgericht abgegeben werden. Meistens verweisen die Nachlassgerichte die Antragsteller an die Notare. Dort fallen zusätzlich die Umsatzsteuern an. Dafür kann der Notar direkt die eidesstattliche Versicherung abnehmen.

Stellt in schwierigen Fällen zum Beispiel mit Auslandsbezug ein Anwalt den Antrag, so kommen hier Gebühren aus dem Gegenstandswert nach dem RVG hinzu. Diese Gebühren sind ermäßigt, wenn nur der Antrag gestellt wird und kein streitiges Erbscheinsverfahren folgt. Bei einem streitigen Verfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach dem RVG aus dem Wert des Erbteils des Erben, den er vertritt.

Erbenfeststellungsklage

Bei unklarer Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung kann auch eine Feststellungsklage vor dem Landgericht erhoben werden. Ist zum Beispiel unklar, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, kann entweder ein Erbscheinsantrag gestellt oder Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht erhoben werden. Das Urteil des Landgerichts hat den Vorteil, dass es zwischen den Parteien in Rechtskraft erwächst. Dafür ist das Verfahren aufgrund der Beibringungsmaxime vor dem Landgericht schwieriger zu führen.

Klage auf Zustimmung in Erbengemeinschaft

Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, kann er hierauf verklagt werden. Das rechtkräftige Urteil ersetzt seine Zustimmung.

Erbauseinandersetzungsklage

Werden sich die Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einig, kann auf Auseinandersetzung gemäß einem erstellten Auseinandersetzungsplan geklagt werden. Hierbei ist jeder Teil des Nachlasses einzustellen und aufzuteilen. Das rechtskräftige Urteil ersetzt auch hier die Zustimmung der einzelnen Miterben.

Erbunwürdigkeitsklage

Hat sich ein Erbe etwas gegen den Erblasser zu Schulden kommen lassen, kann geprüft werden, ob eine Erbunwürdigkeitsklage Erfolg haben könnte. Grund für eine Erbunwürdigkeitsklage sind gravierende Delikte, wie die versuchte/erfolgreiche Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit, Verhinderung der Errichtung oder der Aufhebung einer letztwilligen Verfügung, Täuschung und Drohung gegenüber dem testierenden Erblasser, Urkundsdelikte wie die Fälschung eines Testaments oder seine Unterdrückung und einige Ausnahmetatbestände.

Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs nach dem Erbfall geltend gemacht. Sie kann nach dem Erbfall nur binnen Jahresfrist ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhoben werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen einen Vorteil hinsichtlich der Erbenstellung verschafft.

Die Wirkung der Anfechtung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Antrag auf Teilungsversteigerung

Wird die Auseinandersetzung durch Zustimmung zum Verkauf einer Nachlassimmobilie verweigert, so kann ein Antrag auf Teilungsversteigerung vor dem Vollstreckungsgericht eingereicht werden. Es muss ein Kostenvorschuss sowohl für das Verfahren als auch für ein zunächst zu erstellendes Verkehrswertgutachten gezahlt werden. Gegenüber einem freihändigen Verkauf ist die Teilungsversteigerung in der Regel kostspieliger und dauert länger. Wenn gar nichts geht, ist sie ein gutes Mittel, um Bewegung in die Auseinandersetzung zu bringen.

Pflichtteilsklage

In Pflichtteilssachen wird in der Regel eine Stufenklage auf Auskunft, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Wertermittlung und Zahlung erhoben, wenn sich außergerichtlich keine Einigung finden lässt. Schritt für Schritt ist dann zur Auskunft durch Einreichung eines Nachlassverzeichnisses, zur Wertermittlung, bei Zweifeln über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, und schließlich die Leistung des errechneten Betrages

 

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