Die maßgeschneiderte Testamentsgestaltung setzt immer eine umfassende Anamnese voraus. Es geht um Ihren Nachlass, Ihre Hinterlassenschaft, Ihr Lebenswerk. Um eine juristisch saubere Urkunde zu entwerfen, die genau auf Ihre Lebenssituation passt, brauchen wir alle relevanten Informationen, bevor wir mit der Erstellung des Textes und der Auswahl der Möglichkeiten beginnen. Wir sollten wissen, ob und in welchem Güterstand Sie verheiratet sind, ob und wenn dann wie viele Kinder oder sonstige Verwandte Sie haben oder hatten, ob Sie schon einmal testiert haben, welche Staatsangehörigkeit Sie haben und wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist. Wir sollten wissen, ob Sie Vermögen im Ausland haben, ob Sie an einer Kapitalgesellschaft Anteile halten oder Gesellschafter einer Personengesellschaft sind. Zur Erbschaftssteueroptimierung brauchen wir Angaben zu den Nachlasswerten, um die Freibeträge, Steuervergünstigungen und Steuersatz berücksichtigen zu können.
Wenn die gesetzliche Erbfolge passt und sonst keine Besonderheiten vorliegen, brauchen Sie kein Testament zu machen. Dies ist also der erste Schritt in der Prüfung: Wie sähe die gesetzliche Erbfolge für Sie aus? Was würde passieren, wenn Sie kein Testament errichten würden?
Wenn Sie mit der jeweiligen Antwort zufrieden sind, brauchen Sie nichts zu tun.
Wenn Kinder oder Kindeskinder vorhanden sind, dann erben diese zu gleichen Teilen, wobei die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kinder die Enkelkinder ausschließen.
Wenn der Erblasser verheiratet war, erbt auch der Ehegatte, abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute verheiratet waren. Hatten die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, dann gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In dieser Konstellation erbt der Ehegatte ¼ in gesetzlicher Erbfolge und zusätzlich ¼ als pauschalen Zugewinnausgleich. Die Kinder erhalten die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Wenn nur ein Kind vorhanden ist, erbt dieses die andere Hälfte, zwei Kinder erhalten je ein Viertel und drei Kinder teilen sich die Hälfte und bekommen somit jeder 1/6.
Wenn beispielsweise eine geschiedene Frau zwei Kinder hat, erben diese in gesetzlicher Erbfolge zu je ein Halb. Das kann genauso gewollt sein.
Wenn ein verheiratetes Paar keine Kinder hat und der Verstorbene noch Eltern oder Geschwister hat, erbt der längerlebende Ehegatte nur zu 3/4. Das andere Viertel erhalten die Eltern oder die Geschwister. Möglicherweise ist es nicht gewollt, dass der längerlebende Ehegatte mit den Verwandten des Verstorbenen in einer Miterbengemeinschaft ist.
Wenn ein Paar unverheiratet seit zehn Jahren zusammenlebt, er hat Kinder aus erster Ehe, sie hat Eltern und Geschwister, ist die gesetzliche Erbfolge komplett getrennt. Der Lebensgefährte wird von dem deutschen gesetzlichen Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht vollständig ignoriert. Die Person, die dem Erblasser möglicherweise über lange Zeit sehr nahegestanden hat, erhält im Erbfall nichts. In dem hier gebildeten Fall, erben wenn sie verstirbt ihre Eltern oder Geschwister. Wenn er verstirbt, erben seine Kinder. Hat man ein gemeinsames Haus, entsteht eine Miterbengemeinschaft mit den Erben des anderen. Diese können eine Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung der Immobilie durch den Längerlebenden verlangen. Sie haben außerdem das Recht, alles, was dem Vater gehörte, z.B Möbel, Geschirr und Besteck, Fernseher, Teppiche, Musikanlage, persönliche Gegenstände, Kunst, Uhren und Schmuck, Auto, Rasenmäher, der dem Vater gehörte, aus dem Haus zu entfernen.
Wenn das Paar heiratet, ändert sich die gesetzliche Erbfolge grundlegend: wenn er stirbt, erbt seine Ehefrau zu ein Halb und die Kinder zu je ein Viertel. Stirbt sie, erbt er zu drei Vierteln, wenn ihre Eltern oder Geschwister noch leben. Möchte man dem anderen das Haus beziehungsweise das Verbleiben im Haus sichern, wäre es hilfreich, ein auf die Situation angepasstes Testament zu errichten.
Weitere typische Fälle, in denen eine maßgeschneiderte Testamentsgestaltung hilfreich ist, sind die folgenden:
Wenn Ehepaare Kinder haben, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass der längerlebende Ehegatte mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet. Der überlebende Ehegatte kann also nicht allein entscheiden, sondern muss sich mit den Kindern abstimmen und gegebenenfalls Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung einer Immobilie zahlen.
Sind die Kinder noch minderjährig, ist es noch schwieriger. Der überlebende Ehegatte hat zwar das alleinige Sorgerecht. Für etliche Geschäfte im Namen der Kinder braucht es jedoch einen Ergänzungspfleger oder gar die Genehmigung des Familiengerichts. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Sorgeberechtigte die Kinder bei besonders wichtigen Geschäften nicht vertreten darf und es unter Umständen sogar der Genehmigung bedarf. Der überlebende Ehegatte steht somit vor zusätzlichen Schwierigkeiten und ist häufig fast handlungsunfähig.
Um dies zu vermeiden, bietet sich an, zunächst den jeweils anderen Ehegatten entweder als Alleinerben oder als Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker einzusetzen, je nach Lebenssituation.
Möchte man sicherstellen, dass nach dem zuerst gewählten Erben das Vermögen an andere Personen geht, so bietet sich eine Vor- und Nacherbschaft an, die testamentarisch angeordnet werden muss.
Diese Gestaltung findet Verwendung, wenn Vermögen über Generationen in Familien weitergegeben werden soll. Es kann auch zunächst der unter Umständen zweite Ehegatte erben und danach die Kinder aus erster Ehe.
Bei der Vor- und Nacherbschaft bleibt das Vermögen Sondervermögen und wird getrennt von dem Vermögen des Vorerben gesehen. Der Vorerbe darf in der strengen Variante die Substanz des Vermögens nicht antasten. Er darf das Vermögen nutzen und Früchte daraus ziehen, sprich dort wohnen oder Miete einnehmen. Er muss ein Inventar erstellen und den Nacherben später offenlegen, wie er das Vermögen verwaltet hat. Im Nacherbfall muss er das Vermögen an die Nacherben herausgeben. Den Nacherbfall bestimmt der Testierende. Nacherbfall sind typischerweise das Versterben des Vorerben und oder die Wiederheirat. Es kann aber auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Nacherben sein.
Erbschaftssteuerlich ist der Erwerb der Nacherben ein Erwerb von dem zuerst Versterbenden.
Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten, was ähnlich einem Erbvertrag Bindungswirkung entwickeln kann und soll. Entstanden ist die Gestaltung für die typische Mutter-Vater-zwei Kinder-Konstellation mit mittlerem bis niedrigerem Vermögen. Sinn war es, den länger lebenden Ehegatten zu schützen, indem ihm erstmal der gesamte Nachlass zugutekommen sollte. Man setzte sich gegenseitig als Alleinerben ein und auf den Tod des Letztversterbenden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Dazu hat man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel verwendet: wenn ein Kind auf den Tod des erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, sollte es auf den zweiten Todesfall auch nur seinen Pflichtteil erhalten.
Erbschaftssteuerlich ist dies in mittleren bis kleineren Vermögen unproblematisch: der Ehegatte hat 500.000 € Erbschaftssteuerfreibetrag zuzüglich eines Versorgungsfreibetrags und eine Steuerbegünstigung für das Familienheim und das Familienunternehmen. Kinder haben pro Kind pro Elternteil 400.000 € Erbschaftssteuerfreibetrag.
Handelt es sich um ein Vermögen, wo man gerne alle Freibeträge ausnutzen möchte, um Erbschaftssteuer zu sparen, bietet sich eine andere testamentarische Gestaltung an.
Moderne Gestaltungen enthalten zum Beispiel eine weiche Pflichtteilsstrafklausel, so dass freiwillig ein Pflichtteil ausgezahlt werden kann, um den Erbschaftssteuerfreibetrag nach dem erstversterbenden Ehegatten zu nutzen.
Es können auch auf den ersten Todesfall bereits Vermächtnisse ausgesetzt werden, um Freibeträge zu nutzen.
Wichtig zu wissen ist, dass diese Testamente einseitig nur mit einem gehobenen Aufwand zu widerrufen sind. Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen in Ausfertigung förmlich zugestellt werden.
Erfolgt kein wirksamer Widerruf, entfaltet ein gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Bindungswirkung, es sei denn man sieht eine sogenannte Öffnungsklausel vor. Der längerlebende Ehegatte kann dann nicht neu testieren und ist an die einmal getroffenen Testamentsklauseln gebunden. Er kann dann nicht neu testieren. Auch die schenkweise Übertragung von Immobilien an einzelne Kinder, kann später als beeinträchtigende Schenkung gewertet werden. Unter Umständen hat das benachteiligte Kind nach dem letzten Todesfall einen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch mit der im Testament genannten Erbquote.
Hier sollte also immer genau hingeschaut und auf den Einzelfall angepasst eine Gestaltung erarbeitet werden.
Haben einzelne Kinder von den Eltern schon Schenkungen oder Immobilienübertragungen zu Lebzeiten erhalten, kann dies auch in einem Testament berücksichtigt werden. Wichtig ist aber, dass auch bei der Schenkung selbst dem Kind offengelegt und vereinbart wird, ob diese Übertragung oder Schenkung im Erbfall auf einen Erbteil oder einen Pflichtteil angerechnet werden soll.
Ist die Schenkung eine Ausstattung, wird sie also anlässlich einer Eheschließung oder zur Begründung einer selbstständigen Lebensstellung von den Eltern erbracht, ist sie im Erbfall unter den Geschwistern auszugleichen, wenn nicht etwas anderes vereinbart und gegebenenfalls testamentarisch angeordnet wird.
Der Gesetzgeber ignoriert die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weitestgehend, sowohl im Erbrecht als auch im Erbschaftssteuerrecht. Die Menschen, die oft über lange Jahre eng und vertraut zusammenleben, ihr Vermögen vermischen und alles teilen, gelten nach dem Gesetz als Fremde. Man ist nicht verwandt, hat kein gesetzliches Erbrecht und in der Erbschaftssteuer nur einen Freibetrag von 20.000 €, der restliche Betrag wird mit mindestens 30% versteuert. Dies kann bedeuten, dass Menschen, die zusammenleben aber nicht verheiratet sind, plötzlich mit den Verwandten des geliebten Menschen in einer Miteigentümergemeinschaft in Bezug auf das hart erarbeitete Haus sind und Nutzungsentgelt zahlen müssen.
Hier kann man den anderen per Testament zum Alleinerben einsetzen und so den Verbleib der Immobilie bei dem anderen sichern. Dann sind allerdings noch eventuelle Pflichtteilsansprüche von Verwandten des anderen möglich: Kinder und, wenn keine Kinder vorhanden sind, auch Eltern können einen Pflichtteil beanspruchen, Geschwister dagegen nicht.
Familien, in denen die Eheleute sich in einer zweiten Ehe zusammengeschlossen haben, enthalten häufig von einer oder beiden Seiten einseitige Kinder, die die Eheleute mit in die neue Familie bringen. Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament funktioniert in Patch-Work-Familien die Pflichtteilsstrafklausel nicht, weil Kinder nur einen Pflichtteilsanspruch nach ihren leiblichen Eltern haben. Hier muss eine andere Gestaltung gegebenenfalls über Vermächtnisse gewählt werden.
Positiv ist, dass Stiefkinder die gleichen erbschaftssteuerlichen Freibeträge haben wie die leiblichen Kinder.
Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen, müssen ererbtes Vermögen einsetzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Sozialleistungsträger haben sogar die Möglichkeit, Ansprüche der Sozialleistung Beziehenden auf sich selbst zu übertragen und in eigenem Namen geltend zu machen.
Um dies zu vermeiden, kann man besondere Testamentsgestaltungen wählen, die das Vermögen in der Familie und zur Erfüllung der besonderen Bedürfnisse zur Verfügung halten. Diese Gestaltungen sehen in der Regel eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung vor.
Es gibt Situationen, in denen es sich anbietet, einer neutralen Person die Abwicklung und Auseinandersetzung der Erbschaft, vielleicht sogar die Verwaltung des Nachlassvermögens für eine gewisse Dauer, zu übertragen.
Nach deutschem Recht, anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis, ist die Auseinandersetzung des Nachlasses eigentlich Aufgabe der Erben.
Eine Vermögensverwaltung auf Dauer nehmen die Eltern für ihre minderjährigen Kinder im Rahmen der Vermögenssorge wahr. Sonst kann ein Betreuer oder ein Vormund eingesetzt sein und diese Aufgaben wahrnehmen.
Auseinandersetzung und Verwaltung des Nachlasses können eine große Belastung für die Erben sein. Nur wenige Menschen haben die Kenntnisse und die Zeit, sich neben ihrem eigenen Leben um so eine große Aufgabe zu kümmern, besonders wenn sie selbst noch trauern, eine eigene Familie und ihre eigene Arbeit haben. Missverständnisse aufgrund von Unkenntnis bringen häufig erst die gefürchteten Konflikte. Überlastung und Überforderung führen häufig zu kommunikativen Schärfen, die ihrerseits Kränkungen hervorrufen. Auch dies verschärft Konflikte. Andauernde Spannungen zehren an den Kräften und Nerven und führen häufig zu gesundheitlichen Reaktionen,
Wenn der Testierende sich um den Frieden in der Familie sorgt und den zukünftigen Erben Arbeit und Streit sparen will, könnte man die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers überlegen.
Ein Testamentsvollstrecker wird durch den Testierenden im Testament bestimmt. Man kann vorsehen, dass er einen Nachfolger bestimmen darf oder das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker bestimmen soll, falls der aktuelle das Amt nicht mehr ausüben kann oder will.
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit Abschluss der Aufgabe, Zeitablauf, Absetzung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, Aufgabe des Amtes durch den Testamentsvollstrecker oder seinen Tod. In den letzten Fällen bedeutet dies in der Regel nicht das Ende der Testamentsvollstreckung. Es muss meist ein neuer Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestimmt werden.
Der Testamentsvollstrecker wickelt die Erbschaft in der Regel im Einvernehmen mit den Erben ab. Er ist allein verfügungsberechtigt. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach der Anordnung des Testaments oder einer Vereinbarung mit den Erben. Liegt beides nicht vor, gibt es Vergütungsvorschläge der Notarkammer und diverser anderer kompetenter Stellen. Der Grundsatz ist die Angemessenheit der Vergütung. Als angemessen wird häufig ein Mittelwert von 4% des Nachlasses angenommen, wobei es Zuschläge für besonders aufwändige Abwicklungen und Abschläge für besonders einfache Nachlässe geben kann.
Testamentsgestaltung ist eine verantwortungsvolle und komplexe Arbeit. Es geht um wichtige und wertvolle Lebensinhalte. Zudem geht es darum, kostenintensive Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Der Wert einer gelungenen Testamentsgestaltung ist somit ins Verhältnis zu dem Wert des Vermögens, der angefallenen Arbeit und den potenziellen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu setzen.
Für notarielle Testamente sieht das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) die zu erhebenden Kosten vor.
Bei einer anwaltlichen Testamentsgestaltung ist bei einseitigen Testamenten eine Vereinbarung zu treffen. Gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden wie ein Vertragsentwurf behandelt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Wert des Vermögens und dem Arbeitsaufwand sowie dem Grad der Schwierigkeit berechnet.
Allerdings ist der Anwalt, anders als der Notar, frei, eine Vereinbarung zu treffen. Diese wird sich an dem Wert des Vermögens, dem Umfang und der Schwierigkeit der angefallenen Arbeit, dem Haftungsrisiko, den potenziellen Kosten eines Rechtsstreits und dem ideellen Wert von Frieden in der Familie orientieren.
Um eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten ist meines Erachtens nach die ausgiebige, umfassende Beratung vor und Begleitung in der Entscheidungsfindung zu den einzelnen Anordnungen wichtig. Sie müssen wissen, was es für Möglichkeiten gibt. Diese Informationen gebe ich Ihnen. Dann dürfen Sie besprechen, hinspüren und entscheiden, was Sie davon möchten und was nicht. Das sind manchmal längere Entscheidungsfindungsprozesse.
Selbst ein juristisch noch so sauberes Testament kann später Ärger bringen, wenn es an der Lebenssituation, früheren Verfügungen auf den Todesfall oder dem Willen der Testierenden vorbei geht.
Mit einer umfassenden Anamnese der Familiensituation und Einbeziehung aller bereits getroffenen letztwilligen Regelungen sowie einer geduldigen Entwicklung der passenden Formulierungen über den erforderlichen Zeitraum, kann dies vermieden werden. Informationen müssen verdaut und besprochen werden. Entscheidungen müssen teils zwischen den Paaren oder in der Familie diskutiert werden. All dies braucht Zeit, die man sich für eine gelungene Testamentsgestaltung nehmen sollte. Dieser Aufwand ist gut investiert und sollte auch in der Vergütung ihre Wertschätzung finden.