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Erbengemeinschaft

Verwaltung und Auseinandersetzung

Alle Erben, die gleichzeitig als Erben berufen sind, bilden mit ihren jeweiligen Quoten eine Erbengemeinschaft. Oft sind Erben zu gleichen Teilen berufen. Häufig, zum Beispiel in gesetzlicher Erbfolge ohne Kinder und Ehegatten, gibt es unterschiedliche Quoten je nach dem Grad der Verwandtschaft und der Anzahl der Beteiligten. Auch in einem Testament können unterschiedliche Quoten für die einzelnen Erben bestimmt werden.

Gesamthandsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Allen gehört alles gemeinsam. Die einzelnen Quoten haben zunächst nur im Innenverhältnis Wirkung. Nach außen ist es bis zur Teilung eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft.

Verwaltung des Nachlasses

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft erfolgt nach einem dreistufigen Schema.

Grundsätzlich können Mehrheitsentscheidungen getroffen werden. Besonders wichtige Entscheidungen wie der Verkauf von Immobilien müssen einstimmig erfolgen. In besonders eiligen und schwerwiegenden Situationen kann auch ein Miterbe im Rahmen einer Notgeschäftsführung allein für alle handeln. Beispiel hierfür ist die Erstsicherung eines Sturmschadens an einem Gebäude.

Miterben sind berechtigt und verpflichtet an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Es kann auf Zustimmung geklagt werden, wenn sich ein Miterbe grundlos verweigert.

Auch die Nutzung des Nachlasses gehört zur Verwaltung. So kann zum Beispiel eine Nutzungsregelung für einzelne Nachlassgegenstände wie das Familienheim, Ferienimmobilien, Boote, Wohnmobil etc. getroffen werden. Wer die anderen Miterben von der Nutzung ausschließt, hat nach Aufforderung oder Vereinbarung an die anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung entsprechend seiner Quote zu zahlen.

Schulden tilgen

Der erste Schritt zur Auseinandersetzung und eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist die Begleichung von Verbindlichkeiten des Nachlasses. Hierzu gehören alle Schulden des Erblassers und die Kosten des Erbfalls. Hierzu gehören auch Vermächtnisse und Pflichtteile sowie die Erbschaftssteuer.

Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Teilung erfolgen kann.

Haftungsbeschränkung

Solange noch keine Teilung erfolgt ist, können die Erben ihre Haftung gegenüber Gläubigern auf den ungeteilten Nachlass beschränken.

Auseinandersetzung durch Verkauf

Der gesetzliche Normalfall der Erbauseinandersetzung ist der Verkauf aller Nachlassgegenstände und Teilung des Erlöses nach den Erbquoten.

Auseinandersetzung durch Vereinbarung

Abweichungen hiervon sind durch Vereinbarung möglich. So kann zum Beispiel ein Erbe durch Ausgleichszahlung den Anteil eines anderen Erben an der Nachlassimmobilie übernehmen. Derartige Verträge mit Immobilienbeteiligung müssen notariell beurkundet werden.

Gerichtliche Teilung

Kommt keine Einigung unter den Miterben zustande, kann auf Auseinandersetzung durch Vorlage eines Auseinandersetzungsplans geklagt werden. Diese Verfahren sind komplex müssen detailgenau geführt werden.

Teilungsversteigerung

Werden sich die Miterben über einen freihändigen Verkauf einer Nachlassimmobilie nicht einig, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Dies ist ein gerichtliches Verfahren, was voraussetzt, dass die Erbfolge bereits geklärt und nachgewiesen ist. Es wird ein Verkehrswertgutachten der Immobilie angefordert, dessen Kosten von dem Antragsteller vorgestreckt werden müssen.

In der Regel ist in einem freihändigen Verkauf ein höherer Preis zu erzielen. Zudem fallen keine Gerichtskosten an. Manchmal ist aber die Beantragung der Teilungsversteigerung ein gutes Mittel, um Bewegung in eingefahrene Verhandlungen zu bringen.

Wenn Vergleichsgespräche zustande kommen, kann das Ruhen des Versteigerungsverfahrens beantragt werden. Im Falle eines freihändigen Verkaufs muss der Versteigerungsvermerk wieder aus dem Grundbuch gelöscht werden.

 

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